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stützung angedeihen zu lassen und denselben, wie auch bereits
in Ziffer 6 der Ministerialentschließung vom 7. November
1893 bemerkt ist, bei Ausuübung ihrer Thätigkeit Assistenz
zu leisten.
2. Nach dem Berichte der K. Untersuchungsanstalt zu Erlangen
besteht Anlaß, die Distrikts- und Ortspolizeibehörden im
Hinblick auf F 56 Absatz 11 Ziffer 9 der Reichsgewerbe—
ordnung und die Bestimmungen in den 586 19, 20 und 22
der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juni 1895 (Ges.⸗
und V.“Bl. S. 267) zu einer genauen Ueberwachung des
Gewerbebetriebes der sogenannten Kammerjäger anzuhalten.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
Negierungsrat.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.