Full text : 1901 (0002)

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Für die bestehenden Betriebe ist behufs der Anzeige—
erstattung eine Frist bis zum 1. März Ifd. Irs. gewährt,
cf. auch F 14 der Anweisung vom 18. v. Mts. Die
zum Aushängen in den Werkstätten vorgeschriebenen Tafeln,
sowie die rektifizierten Formulare B, C und E der Aus—
führungs-Anweisung vom 81. März 1892 können von dem
Verlage amtlicher Formularien — Karl Gerber in München
bezogen werden.
Die Bürgermeisterämter wollen sich mit den einschlägigen
Vorschriften vertraut machen, die Beteiligten belehren und sie zur
Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen anhalten.
Bezüglich der Ueberwachung der Betriebe und der vor—
zunehmenden Revisionen wird auf F1 Abs.l, 8S7 und 511
der im vorigen Monat ergangenen Ministerial-Entschließung
und auf lit. (G der Bekanntmachung vom 31. Maͤrz 1892
hingewiesen.
Die unter die neuen Vorschriften fallenden Betriebe —
ausgenommen die Handwerksbetriebe mit weniger als
10 Arbeitern — sind anher anzuzeigen und ist jeweils über
das Ergebnis der Revision zu berichten. — 1 Mai und
1. Dez. jährlich. — Die in F 44 der vorerwähnten Ent—
schließung — ck. M.⸗A.“Bl. 1892 S. 129 — erwähnten
Formulare J — jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen
über 16 Jahre in den Werkstätten mit Motorbetrieb mit
Ausnahme der in den Handwerksbetrieben — sind jeweils
am 1. September mit den Verzeichnissen nach Circular 37
von 1898 vorzulegen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Senn,
k. Assessor.

An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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