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Nr. 1097 V.
domburg, den 24. Juni 1901.
Circular Mi638.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Vollzug der Arbeiterschutzgesetzgebung,
hier den Betrieb der Getreidemühlen.
Inhaltlich einer Regierungs-Entschließung vom 18. ds. Mts.
Nr. 12786 J ergibt sich häufig bei den Revisionen der Getreide—
mühlen durch die Gewerbeaufsichtsbeamten, daß die Bestimmungen
der Bundesratsverordnung vom 26. April 1899, den Betrieb von
Getreidemühlen betr. — R.G.Bl. S. 273 — nicht oder nicht
genügend beachtet werden. Insbesondere wird in Mühlen mit nur
1 Arbeiter der Bestimmung, wonach den Gehilfen und Lehrlingen
innerhalb der auf den Beginn ihrer Arbeit folgenden 24 Stunden
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 bezw. 10 Stunden zu
gewähren ist, in den Fällen zumeist nicht entsprochen, in welchen
Wasserkraft und Arbeit für den ungeschmälerten Betrieb vorhanden
ist. Seltener findet sich die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen
Ruhezeit in Mühlen mit 2 und nur ausnahmsweise in solchen mit
mehr als 2 Arbeitern.
Die Gründe dieser Erscheinung sind teils darin zu suchen, daß
manchen Betriebsinhabern die Bestimmungen der Bundesratsoerord—
nung immer noch freind sind, teils darin, daß es in manchen
Betrieben an richtiger Zeiteinteilung und geeigneter Arbeitsver—
leilu ngmangelt.