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Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelcholera Nachstehendes
verfügt:
F§. 1. Zucht⸗ und Nutzgeflügel, welches in den Regierungsbezirk
der Pfalz eingeführt wird, darf, wenn dir Einfuhr mit der
Eisenbahn oder im Schiffahrtsverkehr erfolgt, von der Ent—
ladestation und wenn die Eiufuhr auf dem Landwege ge—
schieht, aus dem ersten pfälzischen Grenzort erst daun ab—
geführt werden, wenn durch die Untersuchung des Kgl.
Bezirkstierarztes oder des hiezu von dem K. Bezirksamte
besonders ermächtigten Tierarztes festgestellt ist, daß die be—
treffenden Tiere seuchenfrei sind.
Wird bei der gedachten Untersuchung die Geflügelcholera
festgestellt, so ist nach Maßgabe der Regierungs-Bekannt⸗
machung vom 27. Mai 1898, betreffend Schutzmaßregeln
gegen die Geflügelcholern — Kreisamtsblatt 1898, Seite
40 — zu verfahren.
Verdächtige Transporte sind durch das k. Bezirksamt bis
zur Dauer von acht Tagen unter polizeiliche Beobachtung
zu stellen.
Die Kosten der Untersuchung (Abs. 1) fallen dem Eigen—
tümer, bezw. Empfänger der Thiere zur Last.
Den vorstehenden Bestimmungen unterliegt Geflügel, welches
nach der Einfuhr in den Regierungsbezirk der Pfalz zur
sofortigen Schlachtung bestimmt ist und wirklich gebracht
wird, nicht.
d. 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften unter—
liegen der Strafbestimmung des F 66 Ziffer 4 des Reichs—
viehseuchengesetzes.
Gegenwärtige Anordnung tritt mit der Publikation durch das
Kreisamtsblatt in Kraft.
Speyer, den 17. Juni 1901
K. Bayerische Regierung der Pfalz
Kammer des Innern.
v. Welser.