Full text : 1901 (0002)

F

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht findet nur statt
bezüglich

Ziffer 2 und 3 insoweit männliche jugendliche Arbeiter
in Werkstätten des Handwerks — ecf Ziffer
10 Abs. Lu. II der Bekanntmachung des Reichskanzlers
— beschäftigt werden, bei Ziffer 3 ebenfalls vorausgesetzt,
daß weniger als 10 Arbeiter verwendet werden. Insoweit
eine Anzeigepflicht besteht, haben die Ortspolizeibehörden
für die einzelnen Werkstätten — Ziff. 1 mit 4 — Ueber—
sichten über die Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
nach den Formularen B. und C. der Ministerialanweisung
vom 31. März 1892 — ecf. M. A.Bl. S. 145-4148
und mit der in 881, 4 und 8 der Vollzugsvorschriften
vom 18. Dezember 1900 vorgesehenen Abänderung anzu—
legen und die Arbeitgeber auf die ihnen obliegenden
Pflichten hinzuweisen. Insbesondere sind letztere auch auf—
zufordern, die für die Werkstätten vorgeschriebenen Auszüge
über die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter und
Arbeiterinnen über 16 Jahre zu beschaffen und in den
Werkstätten auszuhängen.
Für Werkstätten mit 10 oder mehr Arbeitern gelten die
Auszüge nach Anlage Du und E der Anweisung vom
31. März 1892 mit den im F 2 der Vollzugsbestimm—
ungen vom 18. vor. Mts. vorgesehenen Abänderungen, in
den übrigen Fällen sind für den Aushang die Beilagen
Beu. C. der letzteren Vorschriften maßgebend.
Eines Aushangs bedarf es nicht bei Beschäftigung männ—
licher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten des Hand—
werkes mit weniger als 10 Arbeitern.
In Werkstätten mit 10 oder mehr Arbeitern haben die
Arbeitgeber auch ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter
nach Anlage F der Min.-Anweisung vom 31. März 1892
anzulegen.
            
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