Full text : 1901 (0002)

165

Ar. 1024 U.

Homburg, den 18. Juni 1801.

Circular M62.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Reichsviehseuchengesetzes vom
23. Juni 1880
1. Mai 1894.

Inhaltlich einer Regierungs-Entschließnng vom 8. ds. Mts.
ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß Blut von
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren durch Huf—
schmiede oder Viehbesitzer dem kgl. Bezirkstierarzte behufs Vornahme
einer mikroskopischen Untersuchung desselben überbracht worden ist.
Da bekanntlich das Blut der gefährlichste Träger, der Ent⸗
wickler und Verbreiter des Ansteckungsstoffes ist und weitere Er—
krankungen veranlassen kann, so wird das Bürgermeisteramt beauf—⸗
tragt, durch Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis zu bringen,
daß ohne polizeiliche Erlaubnis nur approbierte Thier—
ärzte berechtigt sind, an den Kadavern gefallener oder
getoͤteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere Blut zu
entnehmen und Zuwiderhandlungen strafbar sind.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Senn,
k. Assessor.

An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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