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Homburg, den 3. Januar 1901.
Circular M 3.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
und Arbeiterinnen in Werklstätten
mit Motorbetrieb.
Inhaltlich der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Juli
1900 — R.G:Bl. S. 566 ff — hat der Bundesrat Ausführungs—
bestimmungen über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und
Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb — Dampf,
Wind, Wasser, Gas, Luft und Elektrizität — erlassen, welche
mit dem 1. Januar l. J. in Kraft getreten sind.
Hiezu sind unterm 18. vor. Mts. — ecf. M.A.Bl. d. J.
S. 747 ff. Vollzugsbestimmungen des k. Staatsministeriums des
Innern ergangen.
Unter Hinweis auf diese neueren Vorschriften wird darauf auf⸗
merksam gemacht, daß in nachstehenden Fällen die Arbeitgeber zur
schriftlichen Anzeige über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
und Arbeiterinnen über 16 Jahren bei der Ortspolizeibehörde ver—
pflichtet sind:
1) für Werkstätten mit 10 und mehr Arbeitern
2)1, * „weniger als 10 Arbeitern
3) , , in welchen ausschließlich oder vorwiegend
unregelmäßige Wasserkraft als Triebkraft benutzt wird, ohne
Rücksicht auf die Zahl der Arbeiter
4) Für Getreidemühlen, welche als Fabriken nicht anzusehen
sind, jedoch ausschließlich oder vorwiegend Dampf kraft ver,
wenden.
*