Full text : 1901 (0002)

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Archiv für Strafrecht Bd. 42 S. 72) sich die strengere Auslegung
gleichfalls angeeignet hat.
Zur Beseitigung der bestehenden Rechtsungleichheit und der
daraus erwachsenden wirschaftlichen Unzuträglichkeiten erscheint es an⸗
gezeigt, die in Betracht kommenden Behörden anzuweisen, bei der
Ausführung des Gesetzes überall der oben bezeichneten strengeren
Auffassung zu folgen und insbesondere die Polizeibehörden und
Staatsanwaltschaften anzuhalten, bei der Ueberwachung der Her⸗
stellung und des Vertriebes von Trinkgefäßen, bei der Untersuchung
dieser Gefäße auf ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit sowie bei der
Einleitung von Strafverfolgungen, die vorstehend befuͤrwortete Gesetzes⸗
auslegung zur Richtschnur zu nehuen.
gez. Freiherr Dr. von Feilitzsch.
            
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