Full text : 1901 (0002)

155

Homburg, den 5. Juni 1901.

Circular M 57.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Abmarkungsgesetzes.

Nach Mitteilung der k. Messungsbehörde dahier haben bisher
nur sehr wenige Gemeinden die vorgeschriebene Uebersendung einer
Ausfertigung der Gemeinderatsbeschlüsse, daß das Setzen ꝛc. der
Grenzzeichen in den Fällen des Art. 4 Abs. 1-83 des Abmarkungs—
gesetzes durch die Feldgeschworenen vorzunehmen ist, bethätigt. Auch
ist der genannten Behörde bis jetzt nur seitens eines einzigen Bür—
germeisteramts die vorgeschriebene Anzeige der Namen des Obmannes
der Feldgeschworenen und seines Stellvertreters zugegangen.
Unter Hinweis auf Ziff. 1 und 3 des Circulars Nr. 10 vom
laufenden Jahre werden die Buͤrgermeisterämter angewiesen, das Ver—
säumte bis längstens 1. Juli Il. J. nachzuholen.
Bis zu dem gleichen Termine haben diejenigen Bürgermeister—
ämter, welche dem k. Bezirksamte die Namen der Obmänner der Feld—
geschworenen und deren Stellvertreter noch nicht angezeigt haben, diese
Anzeige zu bethätigen. Ausdrücklich wird hiebei darauf aufmerksam
gemacht, daß nach F 87 Ziff. 2 der Vollzugsvorschriften zum Ab—
markungsgesetz (M.-A.-Bl. 1900 S. 771) der Obmann und dessen
Stellvertreter in allen Gemeinden neu zu wählen sind.
Weiterhin ist Fehlanzeige zu erstatten, falls ein Gemeinderats—
beschluß im Sinne des Circulars Nr. 10 Ziff. 1 nicht gefaßt worden
und auch nicht beabsichtigt ist.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Merckle
funkt. Assessor.

An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.