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Homburg, den 31. Mai 1901.
Circular M 56.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Geflügelcholera.
Gemäß F 20 Abs. I des Reichsgesetzes über die Abwehr und
23. Juni 1880
Unterdrückung von Viehseuchen vomn — — — wird zur
1. Mai 18344
wirksameren Bekämpfung der Geflügelcholera der Handel mit Ge—
flügel im Amtsbezirke Homburg auf die Dauer der größeren Seuchen—
gefahr einer Beschränkung dahin unterworfen, daß
1) Die Einfuhr von lebendem sowohl wie von geschlachtetem
Geflügel von jeweiliger distriktspolizeilicher Genehmigung
abhängig gemacht wird,
2) der Hausierhandel mit Geflügel innerhalb des Amesbezirks
gänzlich einzustellen ist.
Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen werden gemäß
328 R.St.“G.-B. mit Gefängnis bis zu zwei Jahren gestraft.
Dies ist sofort öffentlich bekannt zu machen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Merckle
funkt. Assessor.
An
säͤmtliche Bürgermeisterämter,
Tierärzte u. Gendarmeriestationen
des Bezirks.