Full text : 1901 (0002)

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Zurückstellungs- oder Befreiungsgesuche eingereicht
haben, erscheinen.
Die Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag, Gegenwärtiges
durch öffentlichen Anschlag und die Schelle zur allgemeinen Kenntnis
zu bringen und die Vorladung der Militärpflichtigen zur Ober-Ersatzkommission
 alsbald zu bewerkstelligen.
Bei der Vorladung ist den Militärpflichtigen ausdrücklich zu be—
merken, daß sie die Gestellungs⸗ Aufforderungen u. Losungs⸗
scheine mitzubringen haben, und daß die in dem F 26 Ziff. 7 der
Wehr-Ordnung näher bezeichneten Strafen und Nachteile nicht allein
diejenigen treffen, welche vor der Kommission gar nicht erscheinen,
sondern auch jene, welche im Augenblick des Aufrufs ihres Namens
im Lokale nicht anwesend sind.
Die Militärpflichtigen sind vor Ausschreitungen eindring⸗
lich zu verwarnen und ist denselben ein ruhiges anständiges Ver—
halten auf der Reise und während ihres Aufenthaltes dahier zur
Pflicht zu machen.
Die Scheine über den Empfang der Gestellungs-Aufforderungen
sind bis längstens 1J. Juni l. Irs. anher einzusenden.
Die Herren Bürgermeister jener Orte, aus welchen
Reklamationen zur Beratung kommen, haben thunlichst beim
Oberersatzgeschäfte anwesend zu sein.
Sämtliche Militärpflichtige aller 8 Jahrgänge können sich vor
Beginn des Aushebungsgeschäftes als Freiwillige nach Kiautschou
melden.

Durch diese freiwillige Meldung verzichten dieselben auf die
Vorteile der Losnummer.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

An

sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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