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stehen und ohne genügende Sicherheitsvorrichtungen zum Dämpfen
von Viehfutter, zum Kochen von Milch und Erwärmen von Wasser behufs
Bereitung des Schweinefutters oder zu ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken
gebraucht werden. Solche Dampferzeuger werden, obwohl dieselben
nach den bestehenden Vorschriften großenteils genehmigungspflichtig
wären und nach den gemachten Erfahrungen auch nicht ungefährlich
sind, in der Regel Seitens der Besitzer zur polizeilichen Prüfung
und Genehmigung nicht angemeldet.
Um Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, ob und inwieweit solche
Dampferzeuger als Dampfkessel oder Dampfgefäße der polizeilichen
Aufsicht zu unterstellen wären bezw. auf welche Weise sonst etwa
den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und zugleich den wirt—
schaftlichen Interessen der Besitzer Rechnung getragen werden können,
ist durch die Distriktsverwaltungsbehörden erheben zu lassen, wo und
in welcher Zahl sich derartige Dampferzeuger in den einzelnen Amts—
bezirken befinden und welchen Zwecken dieselben dienen. Die Er—
hebungen haben sich zu erstrecken auf das System (meist durch den
Namen des Patentinhabers oder Lieferanten, genügend zu bezeichnen),
die Größe (ausgedruͤckt durch die Klassifikationsnummer des Liefer—
anten, durch die Heizfläche oder den nutzbaren Rauminhalt), die höchste
Betriebs-Dampfspannung und die Betriebsweise dieser Dampferzeuger.
Ueber das Ergebnis der gepflogenen Erhebungen ist zu berichten.
gez. Dr. Freiherr v. Feilitzsch.