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die Abzüge für Versicherungsbeiträge und für Strafen sowie der
Nettolohnbetrag ergeben. Da die Lohnzahlungsbücher im Wesentlichen
dem Zwecke dienen sollen, die Eltern von der Höhe des in die Hände
der Minderjährigen gelangten Lohns in Kenntnis zu setzen, so wird
es vorläufig und unbeschadet späterer abweichender Entschließungen
für genügend gehalten, wenn in das Lohnzahlungsbuch der verdiente
Lohn nur mit dem Nettobetrage, d. h. der zur Auszahlung gelangte
Lohn, eingetragen wird.
Hievon sind die Distrikts- und Ortspolizeibehörden sowie die
Gewerbeaufsichtsbeamten geeignet zu verständigen.
gez. Dr. Freiherr v. Feilitzsch.