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Es versteht sich nun von selbst, daß diese Erhebungen, wenn
sie wirklich grüͤndlich vorgenommen werden, in den groößeren Ge—
meinden geraume Zeit in Amspruch nehmen müssen und nur allmählig
zum Abschlusse gebracht werden können.
Es wird daher, um vor Allem in einem der wundesten Punkte
des Wohnungswesens auf bessere Zustände hinwirken zu können,
znunächst angeordnet, daß die Wohnungen aller derjenigen
Personen, welche Käumlichkeiten anSchlafgänger ver—
mieten, einer genauen Besichtigung unterzogen und daß über die
wahrgenommenen Mängel und Bedürfnisse schriftliche Konstatierungen
bethätigt werden.
Hiernach ist insbesondere festzustellen:
1) Zahl der Wohn- und Schlafräume sowie ungefäãhre WGröße
derselben (Kubikinhalt). Beträgt die Höhe mindestens
2. 20 m.?
2) Hat jedes Wohn- und Schlafgemach mindestens ein ins Freie
gehendes Fenster?
3) Zahl und Geschlecht a. der Familienmitglieder b. der
Schlafgänger.
4) Schlafen 2 erwachsene Personen — gleichgültig ob Familien—
angehörige oder Schlafgänger — in einem Bette?
5) Ist die Trennung der Schlafgänger nach Geschlechtern durch—
geführt und sind die an Schlafgängerinnen vergebenen Räume
von innen verschließbar?
6) Können die Schlafgänger zu ihren Lagerstätten gelangen,
ohne den Schlafraum der Vermieter zu berühren und umge—
kehrt?
7) Abortverhältnisse.
3) Kurzes Urteil über den Gesamteindruck.
Es wird sich empfehlen, das Ergebnis der Erhebungen in
tabellarischer Form niederzulegen.
Bis zum 20. Juni l. J. ist das gewonnene Material mit
gutachtlichem Berichte anher einzusenden. Sollten die Erhebungen