133
Na. 818 VU.
Homburg, des 8. Nai 1901.
Cireular M 46.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Handhabung der Wohnungsauf sicht.
Im Nachgange zu dem Circular Nr. 25 vom 1. Maärz l. J.
wird Folgendes bekannt gegeben:
Um der Allerh. Verordnung vom 10. Februar 1901 (G.-V.Bl.
S. 173) die Wohnungsaufsicht betr., einen entsprechenden und wirk
samen Vollzug zu sichern, ist für größere Städte und Ortschaften
mit dichter Bevölkerung die Bildung besonderer Wohnungskommissionen
vorgeschrieben. Für den Amtsbezirk Homburg ist die Bildung der—
artiger Kommissionen vorerst nicht beabsichtigt, es haben vielmehr
die Bürgermeisterämter allein mit Hülfe ihrer Organe die Vorschriften
über die Wohnungsaufsicht in Vollzug zu setzen.
Zu diesen Behufe ist vor Allem nötig, daß in jeder Gemeinde
des Amtsbezirks gründliche und planmäßige Wohnungs—
erhebungen vorgenommen werden.
Bei diesen durch Minist. Entschl. vom 12. April l. J. aus—
drücklich angeordneten Erhebungen ist davon auszugehen, daß die
neue Verordnung in den hinsichtlich des Wohnungswesens bestehenden
Mißständen hauptsächlich nach 3 Richtungen hin Wandel schaffen will:
1) Beseitigung ungesunder Wohnungen.
2) Beseitigung der Ueberfüllung vieler Wohn- und Schlafräume.
3) Strenge Kontrolle des Schlafgängerwesens.
Werden die Erhebungen vorerst auf diese 3 Punkte beschränkt,
so wird die Enquete von ihrer nicht zu verkennenden Schwierigkeit
immerhin erheblich verlieren.