Gemeindeverwaltung, die Feststellung durch die kgl. Regier—
ung, Kammer des Innern, bezw. das k. Bezirksamt unter—
schriftlich zu fertigen.
2) Als Ausgaben und Einnahmen sind nur solche Beträge
einzusetzen, welche sich auf die Führung des regelmäßigen
Haushalts der Gemeinden beziehen (Betriebsrechnung),
nicht auch solche, welche das Grundstockbvermögen der
Gemeinden betreffen (Vermögensrechnung). In der Spalte
13 sind die sonstigen örtlichen Aufschläge und Abgaben
einzeln untereinander mit ihren Erträgnissen aufzuführen.
3) In der Spalte für das Steuersoll ist nur diejenige Steuer—
summe einzutragen, welche den Maßstab für die Verteilung
der Umlagen bildet.
1 In der Spalte „Gemeindeumlagen“ sind lediglich die für
Gemeindezwecke erhobenen Umlagen einzutragen; außer
Betracht haben demnach die Umlagen für kirchliche Zwecke,
die Distrikts- und Kreisumlagen, sowie die etwa nach
Art. 55 bezw. 40 der beiden Gemeindeordnungen erhobenen
Beiträge und Geldanschläge für gemeindliche Hand—
und Spanndienste zu bleiben; diese Beiträge und Geld—
anschläge wären unter besonderer Hervorhebung in der
Spalte „die sonstigen Einnahmen“ vorzutragen.
Werden in einer Gemeinde für eine Sprengelschule Sonder—
umlagen erhoben, so sind diese in Spalte 19, „Bemerkungen“ ein—
zeln mit Betrag und Prozentsatz anzugeben (3. B. für Schule
A 300 Mart, das ist 20 0/0, für Schule B 800 Mark, das ist
60 0/0 ꝛc ꝛc.)
An
Der kgl. Bezirksamtmann:
Svpöhrer
k. Regierungsrat.
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.