Nachträge der entsprechende Raum gelassen ist — aus—
drücklich zu beurkunden, daß trotz ergangener öffentlicher Auf⸗
forderung und unerachtet der sorgfältigsten Nachforschungen
andere Militärpflichtige als die in der Liste erscheinenden in
der Gemeinde N. nicht ermittelt werden konnten.
19) Die Stammrolle des Jahrgangs 1881 und der beiden
Vorjahre samt den gehörig geordneten Belegen
müssen unfehlbar am 6. Februar lfd. Irs. hier vor⸗
liegen und ist über etwaige Anstände mündliche und schrift⸗
liche Anfklärung sofort zu erholen.
20) Ebenso sind endlich Reservisten, Laudwehrmänner
oder Ersatzreservisten J. El. früherer Ordnung und
die Ersatzreservisten neuerer Ordnung, welche aus
einem in F 118 der Wehrordnung angegebenen Grunde fuͤr
den Fall einer Mobilmachung oder etwa notwendig werdenden
außerordentlichen Verstärkung des Heeres hinter den
letzten Jahrgang der Reserve oder Landwehr J. oder II. Auf⸗
gebotes zurückgestellt sein wollen, aufzufordern, ihre Gesuche
beim Bürgermeisteramte einzureichen.
Dieselben sind nach F 123 der Wehrordnung zu behandeln
und sofort anher einzusenden.
Der Civilvorsitzende
Spsoõhrer
k. Regierungoͤrat.
An
saͤmtliche Buͤrgermeisteraͤmter
des Bezirks.