militaͤrische Alter d. h. im Anfange des Jahres 1901 münd—
lich oder schriftlich unter Vorlegung ihres Berechtigungs—
scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung beantragen.
14) Für Militärpflichtige, welche in Folge von Kranheit im
Musterungstermine nicht erscheinen können, müssen ärztliche
Zeugnisse beigefügt werden, welche bürgermeisteramtlich zu
beglaubigen sind, weun sie nicht vom k. Bezirksarzte aus—
gestellt wurden. F 62 Ziff. 4 der Wehrordnnng.
15) Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten
drei glaubhafte Zeugen hiefür zu stellen und hieher namhaft
zu machen oder das Zeugnis eines k. Bezirksarztes beizu—
bringen. H65 Ziff. 6 der Wehrordnung. Desgleichen sind
Belege über angebliche Leiden (Schwerhörigkeit ꝛc.) der Ersatzkommission
vorzulegen.
16) Die Militärpflichtigen sind darüber zu befragen, ob sie gericht⸗
lich bestraft wurden. Bei denjenigen, welche noch nicht bestraft
worden sind, ist unter Bemerkungen beizusetzen! „ohne
Strafen“. (Anmerkung 1 der Rekrut.Stammrolle.)
Hinsichtlich der Militärpflichtigen, welche bestraft wurden
oder sich in Untersuchung befinden, sind die noͤtigen Erhebungen
zu pflegen und bei dem betreffenden Namen in der Stamm—
rolle vorzumerken. F 80 und 37 der Wehrordnung.
17) Die Rubriken in den Stammrollen sind genau und gewissen⸗
haft auszufüllen und ist namentlich der Stand genau
anzugeben. Treibt z. B. ein Ackerer außerdem noch ein
besonderes Gewerbe, so ist dieses genau anzugeben; bezuͤglich
der Eisenbahn⸗, Fabrik- und Bergarbeiter ist beizufügen, ob sie
als Taglöhner, Handlanger, Maschinenschlosser, Gehilfe, Häuer
oder Schlepper beschäftigt sind; bei Musikern das Instrument,
welches der Betreffende versteht; bei Schmieden ist anzugeben,
ob Blechschmied, Hufschmied oder Messerschmied ꝛc.
18) Nach Aufstellung einer jeden Rekrutierungs-Stammrolle ist
auf der letzten Seite derselben — nachdem für etwaige