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wie er werden soll, sowie diejenigen Planvorlagen, die zur Beurteilung
des Unternehmens notwendig sind.
Die Pläne sind auf dünnem, aber dauerhaftem Papier in
Aktenformat (33 em. hoch, 21em. breit) herzustellen, oder wenigstens
in demselben zu falten. Die Verwendung von Pausleinwand oder
gutem Pauspapier ist gestattet.
83) Die Pläne, sowie die Duplikate sind von dem Bauherrn, den
beteiligten Nachbarn und dem Planfertiger zum Zeichen der
Anerkennung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der Nach—
barn werden am einfachsten dadurch zu erlangen sein, daß der
Planfertiger im Auftrage des Bauherrn die Pläne bei den
Nachbarn herumträgt und ihnen erläutert. Alsdann sind die
Pläne bei dem Bürgermeisteramte einzureichen, welches die
Richtigkeit und Vollstaͤndigkeit der auf demselben enthaltenen
Unterschriften gegen eine in die Gemeindekasse fließende Gebühr
von 50 Pfennigen bestätigt, die vom Standpunkte der Orts—
polizei etwa veranlaßten Erinnerungen beifügt und die Ver—
handlungen sodann auf Kosten des Gesuchstellers dem k. Be—
zirksamte vorlegt. Verweigert ein Nachbar die Unterschrift
so ist dies auf den Plänen zu vermerken. Ungenügende oder
fehlerhafte Pläne sind zur Ergänzung der Berichtigung zu—
ruͤckzugeben. J
4) Bei Vorlage der Pläne ist anzugeben, ob für die Straße
eine genehmigte Baulinie besteht oder ob es sich um eine
——
anerkannt werden kann oder ob beides nicht zutrifft. Die
Absteckung hat in allen Fällen durch den Bezirksbaumeister
zu erfolgen.
Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch bei Er⸗
richtung oder Aenderung nicht genehmigungspflichtiger Bauten,
Mauern, Zäune ꝛc. die Baulinie eingehalten werden muß.
5) Mit den Bauarbeiteu, zu denen auch die Herstellung der Bau—