meisteramte anzubringen. Das Bürgermeisteramt hat solche
dann von amtswegen zu instruiren, ohne daß die Be⸗
teiligten etwas dafüͤr zu entrichten haben. Reichs-Mil.-Ges.
F 35. Auch ist es Amtssache, die unparteiischen Fami—
lienväter beizuziehen und darf dies unter keinen Umständen
den Gesuchstellern überlassen werden. Zuwiderhandlungen
muͤßten unnachsichtlich geahndet werden.
Diejenigen militärpflichtigen Musiker, welche sich zur Zeit
des Musterungsgeschäfts im Auslande befinden, haben um
ihre Entbindung von der Gestellungspflicht nachzusuchen. Im
Unterlassungsfalle müßten dieselben zur Bestrafung angezeigt
und ihnen die Vorteile der Losung entzogen werden. Außer—
dem hätten sie unter Umständen ihre Behandlung als unsichere
Dienstpflichtige zu gewärtigen.
Im Falle zwei oder mehrere Söhne einer Familie gleich—
zeitig zur Vorstellung gelangen, so sind die Beteiligten
darauf hinzuweisen, wie auf dem Wege des F 32 Ziff. 8
der Wehr-Ordnung die Ableistung der Militär-Dienstpflicht
erleichtert werden kann.
Die Bekanntgabe an die Beteiligten hat nicht nur auf
dem Wege der ortsüblichen Bekanntmachung,
sondern auch bei der Anmeldung zur Stammrolle von Person
zu Person zu erfolgen, damit die Nachschleppung von Gesuchen
thunlichst vermieden werde.
Die Ober-Ersatz-Kommission wird solche Gesuche, welche
in dem betreffenden Jahre vor ihr angebracht werden, ohne
daß sie der Ersatz-Kommission als J. Instanz vorgelegt waren,
nur dann berücksichtigen, wenn die Veranlassung nach der
Musterung entstanden ist, oder die Versäumung des Anbringens
des Gesuches bei der Musterung durch ganz dringende
Entschuldigungsgründe gerechtfertigt wird. Außerdem werden
diese Gesuche, wenn sie auch noch so begründet sein sollten,
unbedingt zurückgewiesen werdeun.