83
Diese Organe haben nicht nur die Sicherheit der Bauführung
zu überwachen, sondern auch etwanige das Leben, die Gesundheit oder
Vie Sittlichkeit gefährdenden Zustände zu beseitigen, eventuell bei dem
Bezirksamte entsprechende Anträge zu stellen.
II. Für genehmigungspflichtige Bauten im Sinne des
8 16 der Bauordnung für die Pfalz ist außer vorstehenden
Bestimmungen noch Folgendes zu beachten:
Mit den Bauarbeiten, zu denen auch die Herstellung der Bau—
gruben zu rechnen ist, darf erst nach rechtskräftiger Bescheidung
des Baugesuches begonnen werden.
Außer der Nachschau während des Baues uurierliegen
solche Bauten, welchen auch alle Hauptänderungen wie die Erneuerung
oder Aenderung des Dachstuhls, der Brandmauern, Kamine und
groͤßeren Feuerstätten gleich kommen, nach erfolgter Vollen—
dung der Besich tigung durch den amtlichen Sachverständigen.
Zu diesem Behufe haben die Unternehmer solcher Bauten
binnen 8 Tagen nach deren Vollendung der Ortspolizeibehörde hievon
Anzeige zu erstatten, welche sofort an das k. Bezirksamt weiter zu
leiten ist
Bei größeren und schwierigen Bauten kann auch eine gleiche
Anzeige nach Vollendung der Grundmauern und des Dachstuhls ange—
ordnet werden.
III. Die Kosten, welche sich aus Anlaß der Kontrolle der Bauführung
ergeben, fallen einschließlich der Kosten fuͤr die Planrevision dem Bau—
unternehmer zur Last. Diesem bleibt sein Rückanspruch gegen den
Auftraggeber vorbehalten.
IV. Die Ortspolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß ab—
gesehen von der Einhaltung der Baulinie bei Privatbauten, die bau—
polizeilichen Vorschriften und Anordnungen, die Maßregeln zum Schutze
des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit, sowie die Vorschriften
über die Anzeigepflicht der Bauherrn beachtet werden und bei Zuwider—
handlungen anher zu berichten.