Full text : 1900 (0001)

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Die Genehmigungspflicht nach der rechtsrheinischen Bauordnung
und daher auch die Anzeigepflicht der Bauherrn in der Pfalz erstreckt
sich auf die Herstellung von neuen Haupt- und Neben—
gebäuden, deren Verlegung und die Vornahme von Haupt—
reparaturen oder Hauptänderungen an denselben.
Ausgenommen sind in Städten die Herstellung in Kegel—
stätten und Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, von offenen
Schutzdächern, unheizbaren Federviehställen, Taubenschlägen u. dgl.
gerinfügigen Bauwerken für wirtschaftliche Zwecke.
Auf dem Lande außerdem die Herstellung offener oder mit
mit Latten ꝛc. geschlossener Schuppen, Holzhütten, Remisen, gewöhn—
licher Schweineställe und sonstiger Bauten ohne Feuerungsanlagen
mit nur einem Geschoß und höchstens 70 qm Grundfläche, soferne
solche nicht zur Lagerung feuergefährlicher Materalien bestimmt sind,
die Einrichtung von Ziegeltrockenstadel, Getreide- und Heuschuppen,
Jagd- und Waldhütten.
Als Hauptreparaturen kommen in Betracht:
1) Die Veränderung der Hoöͤhe, Länge oder Breite eines Gebäudes,
2) Die Schwächung, Versetzung, Beseitigung oder Erneuerung
von Umfassungen, welche sich auf eine ganze Gebäudeseite
erstrecken oder besondere Vorsichtsmaßregeln erheischen,
3) Die Anlegung, Versetzung oder Aenderung von Feuerstätten
oder Kaminen — ausgenommen das Setzen von Oefen und
Herden zum häuslichen Gebrauche.
) in Städten die Erneuerung oder Aenderung eines Dachstuhls,
sowie die Wohnbarmachung von Räumen im Kellergeschoß
oder im Dachraume. Ef. S 6 und 7f der Bauordnung für
das rechtsrheinische Bayern, G.⸗V.«“Bl. 1890 S. 531 ff.
Alle diese Bauten unterliegen während der Bauausführung der
Nachschau der amtlich aufzustellenden Sachverständigen oder der auf
Grund des F 66 Abs. IV. a. a. O. aufgestellten Bauaufseher aus
dem Arbeiterstande.
            
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