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Nr. 751 T.
Homburg, den 7. April 180.
Circular M 33.
Königliches Bezirlsamt
Homburg.
Betreff;
Abänderung und Ergänzung der
Bauordnungen.
Infolge der Allerhöchsten Verordnung vom 21. März 1900 nebigen
Betreffs (G.⸗-V.«Bl. S. 217) sind auch für die Pfalz in baupolizei—
licher Beziehung wesentliche Neuerungen eingetreten.
Dieselben betreffen insbesondere die Anzeigepflicht der Bauherrn
vor Beginn von Bauten und die Einführung einer Baukontrolle.
Es ist daher Veranlassung gegeben, die Bestimmungen in Kürze
näher zu erörtern.
J. Nach Ziff. J §. 72 Abs. II und Ziff. II, 2 der Eingangs
erwähnten Kgl. Verordnung hat der Bauherr vor dem Beginn eines
jeden Baues, welcher nach der rechtsrheinischen Bauordnung der Ge—
nehmigung bedürfen würde, und jeder umfangreichen mit einer solchen
Bauführung zusammenhängenden Abbrucharbeit sowohl der Orts—
als der Distriktspolizeibehörde vor herige Anzeige zu erstatten.
Zugleich ist, falls dies nicht etwa bei Einreichung des Bauplanes in
Fällen des 5 16 der pfälz. Bauordnung bereits geschehen ist, der mit
der Bauleitung betraute Baumeister oder Bauhandwerker namhaft zu
machen, welcher die Verantwortung für die Bauführung unter—
schriftlich zu übernehmen hat. Bestehen Bedenken gegen die
Verlässigkeit des Bauführers, so kann die Inangriffnahme oder Fest—
setzung des Baues bis zur Behebung des Anstandes untersagt werden.