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Der Vollzug ist durch die k. Regierung, K. d. Innern, geeignet
fortwährend zu überwachen.
Da auch vielfach über den Hausirgewerbebetrieb am Orte des
Wohnsitzes der Gewerbetreibenden Klagen laut werden, so wird auf
Ziffer 4 der Ministerial-Entschließung vom 7. Februar 1898 zur
Beachtung wiederholt hingewiesen.
Bei gewissenhaftem energischen Vollzug der ergangenen Be—
stimmungen darf mit Sicherheit erwartet werden, daß die im Hausir—
gewerbe bestehenden Mißstände in Bälde großenteils verschwinden
werden.
gez. Freiherr von Feilitzsch.