Full text : 1900 (0001)

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Nr. 819 T.

Homburg, den 3. April 1900.

Circular M 37.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Gewerbebetrieb im Umherziehen.

Nachstehend folgt Abdruck einer höchsten Entschließung des k.
Staatsministeriums des Innern vom 14. vor. Mts. zur Kenntnis
und Beachtung. Die Polizeiorgane sind zur öfteren Kontrolle der
Reisenden anzuweisen, ob diese im Besitze eines Wandergewerbescheines
sind. Wenn dies nicht der Fall ist, und von denselben aufgestellt
wird, sie seien von den Kunden bestellt, ist dieses in verlässiger Weise
festzustellen, ev. Strafanzeige zu machen und anher zu berichten.
Eine vorgängige Bestellung liegt dann nicht vor, wenn diese
erst durch das Erscheinen der Reisenden veranlaßt wurde.
Im Uebrigen wird in dieser Richtung auf die oberstrichterlichen
Entscheidungen — M.-A.Bl. 1897 S. 444 u. 498; 1899 S.
574, 1900 S. 176/77 hingewiesen.

Der kgl. Bezirksamtmann:
Spoöhrer
k. Regierungsrat.

Senn,
k. Assessor.

An

simtliche Buͤrgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Beéezirks.
            
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