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12.
Die Vorstandschaft besteht aus dem J. und II. Vorsitzenden und
aus dem Schriftführer der Genossenschaft.
13.
Die in F 2 genannte Körung wird von einem oder mehreren
Mitgliedern der Vorstandschaft nach Beschluß des Ausschusses vor⸗
genommen. Der Ausschuß setzt die Normen fest, nach welchen die
Körung bezw. die Beurteilung des Zuchtwertes der Tiere zu er—
folgen hat.
14.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden selbst—
ständig oder auf Antrag von zwei Ausschußmitgliedern oder von
mindestens 13. der Mitglieder in ortsüblicher Weise min—
destens 8 Tage vorher einberufen und ist stets beschluß—
faͤhig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
Prüfung der Thätigkeit der Organe der Genossenschaft sowie für
Satzungsänderungen. Alle Beschlüsse bei den Organen der Genossen—
schaft und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmen—
mehrheit gefaßt.
15.
Die Eberhaltung wird durch Ausschußbeschluß geregelt und darf
ohne ganz zwingende Gründe nicht davon abgegangen werden, daß die
notwendigen Eber Eigentum der Genossenschaft sein müssen. Die
Haltung der Eber darf unter allen Umständen nur an anerkannt
tüchtige, zuverlässige Genossenschaftsmitglieder vergeben werden, und
hat sich die Genossenschaft durch Abschluß eines geeigneten Vertrages
mit dem Eberhalter diesbezüglich sicher zu stellen.
16.
Schweinerasse bezw. Zuchtziel wird in der Mitgliederversammlung
festgestellt und sollen Schweinehalter, welche neben der für die Ge—
nossenschaft festgestellten Zuchtrichtung noch Schweine anderer Rassen
zuͤchten, in der Regel nicht in die Genossenschaft aufgenommen werden.