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8.
Die Organe der Genossenschaft sind
der Ausschuß,
die Vorstandschaft und
die Mitgliederversammlung.
9.
Der Ausschuß besteht aus 5 Genossenschaftsmitgliedern, welche
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren ge—
gewählt werden.
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen J. und einen II.
Vorsitzenden, sowie einen Schriftführer (zugleich Kassier) auf die
Dauer von 3 Jahren.
Der J. Vorsitzende leitet die Genossenschaft im Allgemeinen, ver—
tritt dieselbe nach außen und beruft den Ausschuß, sowie die Vor—
standschaft und die Mitgliederversammlung. Der II. Vorsitzende ver—
tritt den J. Vorsitzenden im Behinderungsfalle, der Schriftführer be—
sorgt das gesammte Schreib- und Kassawesen der Genossenschaft.
11.
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden selbstständig oder auf
Antrag von 2 Ausschußmitgliedern nach Bedürfniß einberufen und
ist stets beschlußfähig.
Dem Ausschuß kommt zu:
die Regelung der gesammten Thätigkeit der Genossenschaft und
ihrer Organe,
die Erlassung von Bestimmungen üuͤber die Ankörung von Tieren,
über die Führung der Zuchtregister, über die Kennzeichnung
angekörter Tiere bezw. ihrer Nachzucht,
die Prüfung und Genehmigung der Rechnung,
die Beschlußfassung über die Verwendung der der Genossenschaft
zur Verfügung stehenden Mittel.
Der Ausschuß ist verechtigt, einzelne seiner Aufgaben an die
Vorstandschaft zu übertragen.