Full text : 1900 (0001)

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Homburg, den 12. April 1500.
Cireular M 33.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Impfgeschäft für 1800.
Gemäß 8 4 der k. Verordnung vom 17. Dezember 1899,
den Vollzug des Impfgesetzes vom 8. April 1874 betr., (Ges. und
Vbl. von 1899 S. 1049 werden nachstehend die Impfdistrikte, sowie
die Tage und Stunden, an welchen die ordentliche öffentliche Impfung
und die Vorstellung (Kontrolle) der Impflinge vorgenommen werden
soll, mit dem Auftrage bekannt gegeben, Ort und Stunde des Impf—
geschäftes und der Kontrolle sofort und am Tage vor der Impfung
in den betreffenden Gemeinden und Ortschaften öffentlich bekannt
machen zu lassen.
Unter Hinweis auf Fuõ der ceit. Verordnung ergeht weiter
Auftrag, dem Impfarzt an jedem Impfort einen Polizei- oder Ge—
meindediener, sowie eine mit Vornahme der nötigen Schreibgeschäfte
genügend vertraute Person und ein geeignetes Lokal rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
Hiebei wird bemerkt, daß nach Anordnung k. Regierung der
Schulunterricht durch die Impfung keine Unterbrechung erleiden darf,
weshalb die Schulsäle während der Schulzeit als Impflokale nicht
benuͤtzt und schulpflichtige Knnder während der Schulzeit nicht zur
Wiederimpfung bestellt, sowie Lehrer während dieser Zeit zur Führung
der Impflisten nicht benützt werden dürfen.
Etwaige Aenderungen der Impftermine wegen unvorhergesehener
Ereignisse werden den Bürgermeisterämtern von den Impfärzten
unmittelbar mitgeteilt.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Senn,
k. Assessor.

An

sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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