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Homburg, den 22. Maͤrz 1899.
Cireular M 31.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Festmachung der auf den Inhaber lauten⸗
den Schuldver schreibungen zu Gunsten
von Gemeinden und Stiftungen.
Nach F 806 des Bürgerl. Gesetzbuchs kann die Umschreibung
einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten nur durch den Aussteller erfolgen.
Mit dem 1. Januar 1900 werden demgemäß rechtsunwirksam
die den Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch Gemeinde—
oder Stiftungsverwaltungen, Curatel- oder Aufsichtsbehörden beige—
fügten Vinkulierungsvermerke jeder Art, wenn und soweit diese
nicht auch von den Ausstellern der Schuldverschreib—
ungen auf denNamen der Berechtigten umgeschrieben
sind.
Unter Hinweis auf die bezügliche Ministerial-Bekanntmachung
in Nr. 1 des Kult.Minister.Bl. und Nr. 7 des M.⸗A.Bl. des
Innern werden die Gemeinden, Stiftungen ꝛc., in deren Besitz sich
Schuldverschreibungen befinden, beauftragt, diese Schuldverschreibungen
alsbald an die Kassen oder Beamten, welche die Obligationen aus—
gestellt haben, zum Zwecke der Umschreibung auf den Namen der
Berechtigten zu übersenden.
Für die zur Erfüllung dieser Vorschriften nötigen Sendungen
besteht bezüglich folgender Wertpapiere Portofreiheit, wenn solche
Sendungen die Signatur R. S,. und den Beisatz „Staatskuratelsache“
tragen.
1) Pfandbriefe der bayer. Hypotheken- und Wechselbank.
2)] J der süddeutschen Bodenkreditbank in München.