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der Adelsmatrikel hergestellten Verzeichnis „der im Mannsstamm
blühenden adeligen Familien im Königreiche Bayern“ vorgetragen ist
und somit die in Frage kommenden Personen, sofern sie die bayerische
Staatsangehörigkeit besitzen, zur Führung des Adelsprädikats „von“
nicht berechtigt erscheinen, wird das k. Bezirksamt beauftragt, die
Beteiligten über die einschlägigen verfassungs- und strafrechtlichen
Bestimmungen zu belehren und dafür Sorge zu tragen, daß die
unbefugte Annahme bezw. Führung des Adelsprädikats „von“ unterbleibt.
Das k. Bezirksamt wird außerdem Veranlassung nehmen, die
Berichtigung der einschlägigen standesamtlichen Beurkundungen bei
dem zuständigen k. Staatsanwalte in Anregung zu bringen.
v. Welser,
k. Regierungspräsident.
coll. Haberkorn,
k. Regiernngskanzlist.