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bis spätestens 1. Mai J. Irs. mit etwa veranlaßten weiteren
berichtlichen Begründungen anher vorzulegen ist.
Soferne Gemeinden ungeachtet der ergangenen Aufforderung unter⸗
lassen sollten, ihre allenfalls sachlich begründete Ansprüche auf Kreis⸗
fondszuschüsse rechtzeitig zu erheben, haben dieselben im Laufe
der nächsten sechsjährigen Periode (1901 bis einschl. 1906) nach
Ziffer 3 der eingangs erwähnten Grundsätze eine Berücksichtigung
in den späteren Jahren dieser Periode nicht zu gewärtigen.
Spätere Gesuche, welche alljährlich bis zum 1. Mai anher in
Vorlage gebracht werden koͤnnen, könnten nur dann von Erfolg be—
gleitet sein, wenn und insoweit in den Verhältnissen der betreffenden
Gemeinden (z. B. durch die Notwendigkeit der Errichtung neuer Schul⸗
stellen, erhebliche Aenderungen eingetreten sein werden.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
An
saͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.