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zu 6 Tagen bestraft werden, wenn sie öffentlichen Tanzmusiken an—
wohnen oder ohne Erlaubnis der Eltern ꝛc. Wirtshäuser besuchen.
Daß unter Umständen auch von Vereinen veranstaltete Tanz—
unterhaltungen sich als öffentliche darstellen können, darauf wurde
bereits im Circular Nr. 34 von 1897 hingewiesen.
Die Polizeiorgane sind zur entsprechenden Ueberwachung anzu—
weisen.
Der k. Bezirksamtmann
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Senn,
k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Bezirks.