Full text : 1900 (0001)

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Homburg, den 3. März 1800.

Circular M 21.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Aufsicht auf die werk- und sonntags⸗
schulpflichtige Jugend.

Die Bürgermeisterämter werden auf die im Kreisamtsblatt 1900
S. 88 ergangene Regierungsentschließung aufmerksam gemacht, wo—
nach der werk- und sonntagsschulpflichtigen Jugend bei
Vermeidung disciplinärer Ahndung der Aufenthalt in Wirts—
lokalen nur unter Aufsicht der Eltern oder deren Stellvertreter
gestattet, der Besuch von Tanzunterricht und sonstigen Tanzgelegenheiten
ohne Ausnahme verboten ist.
Insbesondere fällt unter vorstehendes Verbot das Anwohnen
von sonn- und werktagsschulpflichtigen Kindern bei den von Vereinen
veranstalteten, sogenannten geschlossenen Bällen und Tanzunterhaltungen,
sowie den sogenannten Tanzschülerbällchen. Um Anständen in dieser
Richtung von vornherein zu begegnen, sind die Vereinsvorstände,
die Tanzlehrer und Wirte auf die obenerwähnte Entschließung
zur Beachtung aufmerksam zu machen.
Insoweit es sich um Polizeistundenverlängerung für Bälle ꝛc.
handelt, ist bei der Erteilung derselben jeweils ausdrücklich der Vor—
behalt zu machen, daß die werk- beziehungsweise sonntagsschulpflichtige
Jugend der Tanzunterhaltung nicht anwohnen darf. Zugleich ist
darauf hinzuweisen, daß bei Nichteinhaltung dieser Bedingung künftig
eine Verlängerung der Polizeistunde nicht zu erwarten ist.
Durch die erwähnten Vorschriften bleibt Art. 56 Abs. II des
P.St.⸗“G.-B. unberührt, wonach Sonntagsschulpflichtige mit Haft bis
            
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