Full text : 1900 (0001)

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formalen Vorschriften über die Arbeitsbücher, Anschläge ꝛc.
zu unterstützen.

Es wird hiewegen auf die Regierungs-Entschließung gleichen
Betreffs vom 17. Februar 1899 Nr. 691 G Bezug genommen.
2) Gegenüber den stets wiederkehrenden Klagen über mangelhafte
Reinlichkeit in den Handwerksbetrieben und über Mißstände
bezuüglich der Schlafstätten der Gehilfen und Lehrlinge ist
behufs Herbeiführung geordneter Zustände geeignet vorzugehen.
Künftighin werden die neu zu bildenden Handwerkskammern
auf diesem Gebiete wirksam herangezogen werden können.
Letztere werden auch hinsichtlich der Lehrlingshaltung und Aus—
bildung erfolgreich wirken können; doch ist schon jetzt seitens
der Distriktsverwaltungsbehörden von den F9 126 2 und
128 Abs. 1 der Gewerbeordnung wohlbemessener Gebrauch
zu machen.
3) Die Distriktspolizeibehörden haben dafür Sorge zu tragen,
daß in die den Gewerbeaufsichtsbeamten vorzulegenden Pläne
die etwaigen Aufzüge eingezeichnet werden. Dabei wird neuer⸗
dings auf die Verpflichtung der Distriktspolizeibehörden zur
Mitteilung der auf gewerbliche Anlagen bezüglichen Pläne zur
Beachtung hingewiesen.
Die Ueberwachung der Fahrstühle in Hotels und Miet—⸗
häusern und die periodische Prüfung derselben gehört nicht
in den Geschäftsbereich der Gewerbeaufsichtsbeamten, sondern
der ordentlichen Polizeibehörden.

v. Welser,
k. Regierungspräsident.

coll. Müller,
k. Regierungssekretär.
            
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