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dies die örtlichen und sonstigen Verhältnisse gestatten, besteht
keine Erinnerung; ebensowenig dagegen, daß, wenn thunlich,
Eltern und Angehörige der Schüler sowie das Publikum über—
haupt bei den Schulfeierlichkeiten zugelassen werden.
5) Soweit besondere Schulgottesdienste regelmäßig eingeführt sind,
hat das 80. Geburtsfest Seiner Königlichen Hoheit des Prinz—
Regenten auch bei Abhaltung des am 12. März k. Is, statt⸗
findenden Schulgottesdienstes entsprechende Berücksichtigung zu
finden.
6) Bei allen geplanten Feierlichkeiten ist übrigens ein größerer
Aufwand thunlichst zu vermeiden, da es der Allerhöchsten
Willensmeinung nicht entsprechen würde, wenn die zu veran—
staltenden Festlichkeiten erheblichere Ausgaben im Gefolge
—X
v. Welser,
k. Regierungspräsident.
4
.
coll. Müller,
Regierungssekretär.