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Bezirkskommando des Aufenthaltsorts des Offiziers ꝛc. sowie anher
zu machen.
Gleiches gilt, wenn ein zum Zweck der Auswanderung verab—
schiedeter und aus der Staatsangehörigkeit entlassener Offizier ꝛc. vor
vollendetem 89. Lebensjahre zu dauerndem Aufenthalt zurückkehrt.
(S 111,18 W. O.)
3. Ferner haben die Polizeibehörden in Zukunft auch über die
Rückkehr nach 111,4 W. O. verabschiedeter Offiziere ꝛc. a. D. dem
Be zirkskommando des Aufenthaltsortes Mitteilung zu machen.
4. In Ansehung der ihre Entlassung aus dem Staatsverbande
nachsuchenden aktiven Offiziere ꝛc. finden die Bestimmungen unter
Ziffer 4 und 2 sinngemäße Anwendung.
Ueberhaupt wird hinsichtlich der für die Kontrolle maßgebenden
Thätigkeit der Polizeibehörden auch die in Anlage 3 zu F 1060 W. O.
gegebene allgemeine Anleitung aufmerksam gemacht.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Senn,
k. Assessor.
An
sümtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.