Full text : 1900 (0001)

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ð omburg, den 22. November 1900.

Circular MaIIl.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die nach 5F 111,7 bezw. 4 der Wehr—
ordnung verabschiedeten Offiziere u.
Sanitätsoffiziere.

Im Vollzuge einer Entschließung des k. Staatsministeriums des
Innern vom 9. vor. Mts. werden die Bürgermeisterämter bezüglich
der Instruierung von Entlassungsgesuche verabschiedeter Offiziere und
Sanitätsoffiziere, und bezüglich der Kontrolle solcher Offiziere, welche
nach ihrer Entlassung in das Inland wieder zurückkehren oder nicht
auswandern auf folgende Punkte aufmerksam gemacht:
1. Da der um Verabschiedung behufs Auswanderung gemäß
8 111,7 W. O. nachsuchende Offizier ꝛc. des Beurlaubtenstandes
gehalten ist, sein Gesuch um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
unter Bezugnahme auf sein bereits erfolgtes Ab—
schiedsgesuch bei dem zuständigen Bezirksamte einzureichen, so sind
diesbezügliche Gesuche, welche eine derartige Bezugnahme nicht ent—
halten, entsprechend ergänzen zu lassen.
Wird ein solches Entlassungsgesuch vor erfolgter Vorlage an
das Bezirksamt wieder zurückgenommen, so ist alsbald unter Einsen—
dung der erwachsenen Verhandlungen anher Anzeige zu erstatten.
2. In denjenigen Fällen, in denen eine solche Entlassung aus
der Staatsangehörigkeit gemäß F 18 des St. A. G. dadurch unwirk⸗
sam wird, daß der Entlassene nicht binnen 6 Monaten seinen Wohn⸗
sitz außerhalb des Reichsgebietes verlegt, ist auf Grund der Bestim—
mung in F 111,48 W. O. und Abschnitt IV Ziffer 6 der Anlage 8
zu F 106 W. O. seitens der Polizeibehörde Mitteilung an das
            
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