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Grenzen der im F 3 Abs. 4 des Gesehzes erwähnten Preise gelungen ist.
Um bei der Ermietung ohne das Dazwischentreten von Unter—
nehmern zu günstigen Ergebnissen zu gelangen, empfiehlt es sich:
1) die Beschaffung möglichst frühzeitig in die Wege zu leiten
und dabei die Mitwirkung der Gemeinden und zuständigen
Zivilbehörden (Bezirksämter, Stadtmagistrate) in ausgiebiger
Weise in Anspuch zu nehmen,
—AbDDDD——
zu geben, sich mit Angeboten zu beteiligen,
3) die Gemeinden ꝛc. besonders darauf aufmerksam zu machen,
daß seit dem 1. Juli 1898:
a. erheblich hoͤhere Entschädigungen für alle Leistungen über
12 Stunden innerhalb desselben Tages und für er mietete
Fuhren bei gemeinsamen Uebungen mehrerer Armeecorps ge—
gewährt werden dürfen,
b. den Vermietern von Fuhrwerk die gleichen Rechte zugebilligt
werden können, welche den Besitzern bei Anforderung des
Vorspanns für Verluste, Beschädigung und außerge—
gewöhnliche Abnutzung an Zugtieren u. s. w. gesetzlich
zustehen.
4) Hinsichtlich des von den Intendanturen sicherzustellenden
Vorspanns werden als weitere Förderungsmittel für Ermiet—
ung die Abmessung kleinerer Lose und die Ausschreibung des
Bedarfs nach Ortschaften in Betracht kommen.
Die Gemeinden und Zivilbehörden sind bestimmungsgemäß
(Ausf.-Instruktion „ju 92“ und „zu F 3) zur Mitwirkung be
Sicherstellung des Vorspanns verpflichtet; sie werden noch besonders
durch das k. Staatsministerium des Innern angewiesen werden, die
Bemühungen der Heeresverwaltung wirksam zu unterstützen. Die
Ermietung des Vorspanns von Unternehmern wird in der Regel erst in
Aussicht zu nehmen sein, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht
gedeckt werden kann.
gez.; Frh. von Asch.