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Nr. 2466 7.
Homburg, den 17. November 1900.
Circular M IIO.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Handhabung des 8 3 Absatz 4 des
Naturalleistungsgesetßes.
Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des k. Kriegs—
ministeriums zur Kenntnis und mit der Weisung, die Militärver—
waltung bei der jeweiligen Beschaffung des Vorspannes thunlichst
zu unterstützen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
Senn,
k. Assessor.
An
sämtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
Nr. 15905.
Mänchen, den 29. Oktober 1900.
K. B. Kriegsministerium.
Es ist Veranlassung gegeben, die k. Generalkommandos zu er—
suchen, den Kommandobehörden und Truppen die genaueste Beachtung
der Vorschriften des Naturalleistungsgesetzes und der zugehsörigen
Ausführungs-Instruktion über Sicherstellung des Vorspannbedarfs
in Erinnerung zu bringen. Nach diesen Vorschriften bildet die Er—
mietung der Fuhrwerke die Regel und ist eine Anforderung nur
insoweit statthaft, als die mietweise Beschaffung nicht rechtzeitig in