Full text : 1900 (0001)

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Homburg, den 28. Oltober 1900.

Circular M 98.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Anmeldung der unfallversicherungs—
pflichtigen Betriebe.

Gemäß 88 1 und 2 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes in
der Fassung vom 30. Juni 1900 (R.«G.Bl. S. 573) sind ver—
schiedene Arten von Gewerbebetrieben für versicherungspflichtig er—
klärt worden.
Diese Betriebe, welche in der Anleitung des Reichsversicherungs—
amts vom 1. Oktober 1900 Ziff. 1 —e (cf. M.A.⸗Bl. d. J.
S. 614) näher bezeichnet sind, sind von den Betriebsunternehmern
bis längstens 15. November l. J. durch Vermittelung der
Gemeindebehörden oder direkt unter Benutzung des vorgeschriebenen
Anmeldeformulars anher anzuzeigen.
Zweckmäßig erscheint es, wenn die Gemeindebehörden die frag—
lichen Betriebe und zwar in lose Bögen nach den 5 Betriebsarten und
unter Beachtung der Ziffer 8 der Ministerialentschließung nebigen
Betreffs vom 13. d. Mts. (M.A.-Bl. S. 609 ff.) eintragen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß von den neuen, für
versicherungspflichtig erklärten Betrieben nur solche anzumelden sind,
welche seither nicht der Versicherungspflicht unterlagen, d. h. einer
Berufsgenossenschaft angehörten. Auch bleiben diejenigen Betriebe
außer Betracht, in welchen Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter
nicht mitthätig sind. Als Arbeiter gelten jedoch auch die Familien—
angehörigen, mit Ausnahme der Frau
Wenn Unternehmer der Anmeldepflicht nicht nachkommen, so
wãare nach Ablauf der Frist (15. November) sofort unter Angabe
            
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