Full text : 1900 (0001)

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treten, daß beim Feilhalten und Verkaufen von Trinkbranntwein die
Alkoholstärke angegeben werden muß, stößt hinsichtlich seiner praktischen
Durchführbarkeit auf erhebliche Schwierigkeiten und ist aus diesem
Grunde bei der Berathung des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 16.
Juni 1895 in der Reichstagskommission abgelehnt worden (Reichs⸗
tags⸗Drucksache Nro. 340 von 1894/95 S. 1387, 1388). Immerhin
erscheint, insoweit die zur Verwendung gelangenden Branntweinschärfen
und Essenzen als gesundheitsgefährlich zu erachten oder zur Fälschung
der Trinkbranntweine bestimmt sind, insbesondere soweit sie dazu
dienen, den Konsumenten über die Alkoholstärke des Getränkes zu
taäͤuschen, eine Abhilfe auf Grund des Nahrungsmittel-Gesetzes vom
14. Mai 1879 und des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes vom 27. Mai 18896 möglich.
Seitens des k. Staatsministeriums der Finanzen werden die
Steuerbehörden angewiesen werden, die Polizeibehörden in der bezuüg—
lichen, ihnen obliegenden Thätigkeit, soweit angängig, zu unterstützen
und ihnen gegebenen Falles auch über gemachte Wahrnehmungen
Mitteilungen zugehen zu lassen.
Der kgl. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

Senn,
k. Assessor.

An

säͤmtliche Bürgermeisterämter
und Gendarmeriestationen
des Bezirks.
            
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