Full text : 1900 (0001)

223

Xr. 2028 T.

Homburg. 20. September 1900.

Circular M 89.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die Verwendung von Branntweinschärfen
bei der Bereitung von Trinkbranntwein

Nachstehend folgt Abdruck einer Entschließung des k. Staatsministeriums
 des Innern vom 1. ds. Mts. zur Kenntnis und behufs
strengeren Ueberwachung der mit der Herstellung und dem Vertriebe
von Trinkbranntwein sich befassenden Betriebe.
Als ein beklagenswerter Mißstand stellt sich die Verwendung
von sogenannten Branntweinschärfen bei der Bereitung von Trink—
branntweinen dar. Dieses Verfahren bezweckt, minderwertigem Brannt⸗
wein, insbesondere solchem von geringem Alkoholgehalt, durch den
Zusatz fremdartiger Stoffe, namentlich durch die Beimischung scharfer
Ingredienzien das Aussehen und den Geschmack guten, alkoholreichen
Branntweines zu geben. In der Regel geschieht der Zusatz in der
unlauteren Absicht, das Gemisch unter dem Schein unverfälschter
Waare in den Verkehr zu bringen und zu dem gleichen Preise wie
diese zu verkaufen (vergl. Arbeiten aus dem Kaiserlichen Gesundheits—
amte Band VIII S. 140, 257, Bd. XIS. 285, Bd. XIV S. 309).
Die Herstellung und den Vertrieb der in Frage kommenden
Zusatzstoffe zu verbieten, ist nicht angängig, da sie auch zu erlaubten
Zwecken verwendet werden und da gewisse Stoffe, die man zu den
Brantweinschärfen zu rechnen geneigt ist, für die Likörfabrikation und
namentlich für diejenigen einheimischen Betriebe, welche sich mit der
Herstellung von Nachahmungen ausländischer Brantweine und Likoöre
befassen, unentbehrlich sind. Der Vorschlag, den Täuschungen über
die Alkcholstärke des Branntweins durch die Vorschrift entgegenzu—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.