Full text : 1900 (0001)

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„die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der
Schulsprengel betreffend“ gegeben sind.
Da nach Befriedigung dieser vordringlichen Aufgaben
zur Beseitigung eines rückständigen Gesetzesvollzuges in der
Pfalz wohl noch Mittel verfügbar sein werden, so haben
auch noch Zuwendungen an Gemeinden zur Erleichterung
ihrer Schullasten, insbesondere zur Abminderung
der Schulhausbauschulden stattzufinden.
Die Reformen, welche hienach in die Wege zu leiten sind,
werden einmalige und fortdauernde Kosten verursachen. So
z. B. wird die Teilung einer übersetzten (mit mehr als 100 Kindern
besetzten) Schule einerseits die Aufbringung des Gehalts für eine
Lehrperson, andererseits die Bereitstellung der erforderlichen Schul—
und Wohnräume erfordern. Ebenso wird dort, wo eine Verweser—
stelle gemäß Art. 2 Abs. 2 a. a. O. in eine definitive umgewandelt,
werden muß, der höhere Gehalt aufzubringen und zugleich, wenn
Art. 3 Abs. 2 zutrifft, eine Familiendienstwohnung auszumitteln sein.
Während die Personalkosten regelmäßig fortdauernde sein werden,
wird die Einrichtung und Vergrößerung von Dienstwohnungen wie
die Beschaffung der etwa erforderlichen Schulräume einmalige
Neubau- oder Adaptierungskosten notwendig machen.
Die Gemeinden sind hienach anzuweisen, ihre wohlmotivierten
Anträge den k. Bezirksämtern binnen 3 Wochen zu unterbreiten
Bei Würdigung derselben ist im Auge zu behalten, daß von der ver—
fügbaren neuen Kreisschuldotation nur 24,000 M. dauernd be—
lastet werden können, während der Restbetrag von 96,000 M. zu
einmaligen Ausgaben, also insbesondere zu Zuwendungen zum
Baue von Schulgebäuden, Schulräumen, zur Erweiterung solcher
zur Einrichtung von Wohnungen, dann auch zur Abminderung be—
sonders drückender Schulhaus-Bauschulden Verwendung finden
muß. Ueber bauliche Veränderungen sind die erforderlichen Gemeinde—
ratsbeschlüsse und beiläufige Kostenberechnungen beizubringen.
Die k. Bezirksämter werden beauftragt, die einlaufenden Gesuche
            
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