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Diese Mittel sind dazu bestimmt, den Vollzug des Schulbe—
darfsgesetzes vom 10. November 1861 überall da zu ermöglichen,
wo er bisher wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Gemeinden rück—
ständig geblieben ist. Sie haben Verwendung zu finden:
a) zur Errichtung neuer Lehrstellen an überfüllten Schulen,
also von Schulen, in welchen die Zahl der Schüler unter
einer Lehrkraft nach einem fünfjährigen Durchschnitte 100
Kinder übersteigt (Art. 2 Abs. 3 des Schulbedarfsgesetzes.)
b) Zur Umwandlung von Verweser- (und Hilfslehrer) Stellen
in definitive Schulstellen an mehrklassigen Schulen derart,
daß an Schulen mit 2 oder 3 Lehrkräften lediglich eine
mit einem Schulverweser oder einer weltlichen weiblichen
Lehrkraft besetzt ist und daß bei größeren Schulkörpern die
Zahl der definitiven Lehrer zu dem übrigen Lehrpersonale
sich wie 2:1 verhält.
Wo in dieser Beziehung noch Unregelmäßigkeiten bestehen,
wäre die Umwmndlung der Schulstellen für Verweser oder
weltliche weibliche Lehrkräfte in definitive Lehrer-Stellen
—V——
c) zur Umwandlung isolierter Verweserstellen in definitive
Schulstellen an Schulen, welche von mehr als 50 Kindern
nach fünfjährigem Durchschnitte besucht werden, gleichwohl
aber noch mit einen Verweser besetzt sind.
Die Umwandlung wäre ausnahmslos da zu betreiben,
wo die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 14. a. O. jetzt
gegeben oder die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle seither
unvollzogen geblieben sind.
d) zur Teilung übergroßer Schulsprengel und der
dadurch veranlaßten Errichtung neuer Schulen, besonders
dann, wenn die Voraussetzungen zur Errichtung einer neuen
Schule im Sinne des Art. 2 Abs. 4 4. a. O. oder des
§ 1 der Kgl. Allerh. Verordnung vom 26. August 1888