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Homburg, den 25. Augast 1800.
Circular M
80.
Königliches Bezirksamt
Homburg.
Betreff:
Eintragung der buchungsfreien Grund—
stücke der Gemeinden im Grundbuch.
Nachdem sämtliche Gemeinden die Eintragung des gemeindlichen
Immobiliarbesitzes ins Grundbuch beschlossen haben, werden die Bür—
zermeisterämter angewiesen, bei der jeweiligen Anlage des Grund—
buches in einer Gemeinde die Anmeldung des gemeindlichen Grund—
besitzes bei dem zuständigen Amtsgericht nach Maßgabe des gemeind—
lichen Beschlusses anzumelden.
Kgl. Bezirksamt:
J. V.
Senn, k. Assessor.
An
säͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.