Full text : 1900 (0001)

195

Nr. 1824 T.

Homburg, den 22. August 1900.

Circular M78.

Königliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Art. 56 des Polizei—
strafgesetzbuches.

Durch Urteil des K. Obersien Landesgerichtes vom 18. Juni
lfd. Irs. in der Sache gegen den Wirtschaftspächter L. in N. wegen
Uebertretung des Art. 56 des Pol.-Str.Ges.«“B. wurde ausgesprochen,
daß der Besuch von Tanzunterhaltung nach Abs. J. des Art. 56
des Polizeistrafgesetzbduchs schon dann als gegeben zu erachten ist,
wenn Schulpflichtige einer derartigen Unterhaltung anwohnen und
daß es gleichgiltig ist, in welcher Absicht dies geschieht.
Insbesondere hat es hienach nicht darauf anzukommen, ob die
Kinder sich am Tanze beteiligen oder überhaupt ihrem Vergnügen
nachgehen, sondern es wollte vom Gesetze offenbar auch der Fall
getroffen werden, in welchem Kinder sich im Tanzlokale nur behufs
Ausübnng einer geschäftlichen Thätigkeit, wie z. B. Bedienen
der Gäste, Aufspielen zum Tanze, aufhalten. Zweck des Ge—
setzes ist die schulpflichtige Jugend vor sittlichen Gefahren zu be—
hüten und derartigen Gefahren sind die Schulpflichtigen auch dann
ausgesetzt, wenn sie einer Tanzunterhaltung aus geschäftlichen Gründen
anwohnen.

Die Bürgermeisterämter erhalten den Auftrag, die Ortsschul—
kommissionen sewie die unterstellten Polizeiorgane auf dieses
            
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