192
Um den Gemeindeangehörigen die Teilnahme an der als Wohl⸗
fahrtsanstalt geschaffenen Anstalt zu erleichtern, erscheint es zweck⸗
dienlich, daß alle Gemeindeverwaltungen, für deren Bezirk ein Verein
noch nicht besteht, eine Versammlung der Pferdebesitzer zur Verhand⸗
lung behufs Errichtung eines Pferdeversicherungsvereines einberufen,
ohne einen Antrag hierauf abzuwarten.
Wird ein bezügliches Verlangen von wenigstens zehn Pferde⸗
besitzern gestellt, so sind nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes die Ge⸗
meindeverwaltungen verpflichtet, eine Versammlung zum besagten Zwecke
zu berufen.
Protokoll-Formular über die Errichtung eines Pferde-Versicher⸗
ungsvereins wird auf Wunsch hier abgegeben.
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, gegenwärtiges wieder—
holt in den Gemeinden bekannt zu geben, die bereits bestehenden
Pferdeversicherungsvereine (Bann — Bruchmühlbach — und Gries)
in der Beschlußfassung wegen des Beitrittes zur Landesanstalt zu
unterstützen und in den übrigen Gemeinden eine Versammlung
der Pferdebesitzer zu berufen, um über die Errichtung eines Pferde⸗
versicherungsvereines in Beratung zu treten.
Ueber das Resultat ihrer Bemühungen haben die Burgermeister⸗
aͤmter bis 1. September nächsthin Bericht anher zu erstatten.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.
An
saͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.