Full text : 1900 (0001)

191

Homburg, den 4. August 1800.

Circular M 75.

Koönigliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Vollzug des Gesetzes vom 15. April
1800 über die Pferdeversicherungs
anstalt.

Durch Gesetz vom 15. April ds. Irs. (Ges. u. V.Bl. S. 877)
wird vom 1. November 1900 an eine öffentliche Pferdeversicherungs—
anstalt auf Gegenseitigkeit ins Leben gerufen.
Die Anstalt wird gebildet durch die in einen Landesverband ver—
einigten Pferdeversicherungsvereine, welche das aufgestellte Normal—
statut (Ges. und V.Bl. S. 384) angenommen und auf Ansuchen
die Aufnahme in die Anstalt erhalten haben.
Der Pferdeversicherungsverein hat zum Zwecke die Versicherung
seiner Mitglieder gegen diejenigen Verluste, welche ihnen in unver—
schuldeter Weise durch Umstehen ihrer Pferde, oder durch notwendig
gewordenes Toͤten derselben infolge von gänzlicher dauernder Unbrauch—
barkeit entstehen.
Die Anstalt übernimmt die Deckung der Hälfte der nach Maß—
gabe des Normalstatuts zu leistenden Entschädigung.
Der Anstalt ist aus der Staatskasse ein Stammkapital von
500000 zugewiesen und ein jährlicher Staatszuschuß von 40000 M,
Porto⸗ und Gebührenfreiheit, sowie durch Uebertragung der Geschäfts—
führung an die k. Brandversicherungskammer eine billige Verwaltung
gewahrt.

Zunächst sind die Pferdebesitzer berufen, sich mit der Errichtung
von Pferdeversicherungsvereinen zu befassen.
            
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