Full text : 1900 (0001)

187

Nr. 1567 T.

Homburg, den 17. Juli 1900.
Circular M 72.

Konigliches Bezirksamt
Homburg.

Betreff:
Die gemeindlichen Amftssiegel.

Schon zu wiederholten Malen wurde die Beobachtung gemacht,
daß die Gemeinden im amtlichen Verkehr Dienstsiegel verwen—
den, die aus Gummiplatten hergestellt und jedenfalls von der
Privatindustrie bezogen sind.
Es besteht deshalb Veranlassung, auf die Bekanntmachungen
des kgl. Staatsministeriums des Innern vom 20. November 1883
und 28. Februar 1884, die Dienstsiegel der Gemeindebehörden be—
treffend, (G.-V.-Bl. S. 461 und 73) hinzuweisen, wonach die An—
fertigung der gemeindlichen Dienstsiegel ohne Ausnahme nur dem
k. Hauptmünzamte zu München übertragen werden darf und ander—
wärts bezogene Siegel nicht geführt werden dürfen.
Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für die Gemeindebehörden
wie für diejenigen gemeindlichen Anstalten, welche zur Führung des
Gemeindesiegels berechtigt sind und für die Gemeinden, welche das
gemeindliche Wappen im Siegel führen, ebenso wie für die übrigen
Gemeinden.

Dies wird im Vollzuge einer Entschließung k. Regierung vom
11. ds. Mts. Nr. 14983 H den Gemeinden mit dem Auftrage be—
kannt gegeben, dafür Sorge zu tragen, vorschriftswidrig bezogene Siegel
alsbald durch vom k. Hauptmünzamte gelieferte zu ersetzen.
Der k. Bezirksamtmann:
Spöhrer
k. Regierungsrat.

An

saͤmtliche Bürgermeisterämter
des Bezirks.
            
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