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ordnungsgemäß verwendet — ef. auch F 146 Inv. Vers.⸗
Gesetz —, so kann er um Gewährung der Reichsinvalidenrente
einkommen und bezieht dann sowohl die Pension aus der
Knappschafts ꝛc. ⸗Kasse als auch die Invalidenrente.
M Hat er bei seinem Ausscheiden die Wartezeit nicht erfüllt,
und ist invalide, so kann er neben seiner Pension eine
Reichsinvalidenrente nicht erlangen. Auch kann er
nicht die Wartezeit durch weiteres Einkleben von Marken
nachträglich erfüllen.
II. Der Arbeiter, welcher Pension bezieht und aus seiner seit⸗
herigen Stellung ausgeschieden ist, ist noch nicht invalide.
Hiebei ist zu unterscheiden
1) ob er in ein versicherungspflichtiges Verhältnis eintritt oder
2) ob er für sich arbeitet.
ad i. Wenn der Arbeiter nach seiner Pensionierung eine
nach dem Inv.Vers.Gesetze versicherungspflichtige
Arbeit ausübt — d. h. auch in der Regel gegen Lohn weiter
arbeitet, — so müssen für ihn die Markenweiter
eingeklebt werden und zwar müssen binnen zweier Jahre nach
dem Ausstellungstage 20 Marken (eventuell auch bescheinigte
volle Krankheitswochen) beigebracht werden.
Geschieht dies nicht, so ist nach Umfluß der 2 Jahre die
Anwartschaft erloschen und muß sich der Betreffende die An⸗
wartschaft nach Maßgabe des S 46 Abs. IV a. a. O. erst
wieder erwerben. (Weitere 200 Beitragswochen.)
ad 2. Anders ist es, wenn der Pensionist nicht mehr gegen Lohn
bei fremden Personen beschäftigt ist, sondern für sich selbst
arbeitet, insbesondere seinen Grundbesitz bewirtschaftet
a. hat er bereits 200 Marken eingeklebt bezw. mit Ein—
schluß der Krankheitswochen die Wartezeit erfüllt, so braucht
er sich nicht weiter zu versichern, vielmehr bleibt die
Anwartschaft auf Rente so lange bestehen, als er im Genuß
der Pension ist. Wird der Betreffende dann invalide, so